Lizenzvereinbarungen

Das Computerprogramm liquidFOLDERS wird einschließlich der Beschreibung, Bedienungsanleitung und sonstigem zugehörigem Material im Folgenden als „Software” bezeichnet.

Bei der Software wird zwischen Shareware-Version und Vollversion unterschieden.

Bei der Vollversion wird zwischen privater und geschäftlicher Nutzung unterschieden. Personen, die die Software ausschließlich zu privaten Zwecken nutzen, werden im Folgenden als „Privatanwender” bezeichnet. Alle übrigen Personen werden im Folgenden als „Geschäftsanwender” bezeichnet.

Die liquidFOLDERS UG (haftungsbeschränkt) wird im Folgenden als „Lizenzgeber” bezeichnet.

Ein Privatanwender oder Geschäftsanwender, der durch den Lizenzgeber einen autorisierten Lizenzschlüssel für die Software erhält, wird im Folgenden als „Lizenznehmer” bezeichnet.

Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist das Nutzungsrecht an der Software. Die Software dient dazu, beliebige Dateien zu verwalten. Um dies zu erreichen, verwendet die Software das Konzept von „Stores”, welche als Container für die Dateien dienen und wie eine intelligente Sammlung funktionieren. Für diese Container können mit der Software Suchanfragen erstellt und durchgeführt werden. Des weiteren wird eine dynamische Verzeichnisstruktur für einen Container generiert.

Nutzungsrecht

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein eingeschränktes Nutzungsrecht an der Software ein. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben beim Lizenzgeber. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, des Patentgesetzes und des Markengesetzes.

Nutzungsrecht als Shareware-Version

Die Shareware-Version der Software darf durch den Anwender auf beliebig vielen Computern für einen Testzeitraum von 30 Tagen installiert werden. Nach Ablauf der 30 Tage muss der Anwender entweder eine Lizenz erwerben oder die Software vollständig vom entsprechenden Computer entfernen.

Nutzungsrecht als Vollversion

Mit Hilfe eines vom Lizenzgeber autorisierten Lizenzschlüssels darf die Shareware-Version durch den Lizenznehmer im vereinbarten Umfang zu einer Vollversion freigeschaltet werden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzschlüssel geheim zu halten und so aufzubewahren, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen können.

Der Lizenzgeber gewährt Privatanwendern das Recht, alle Installationen der Software in seinem Haushalt durch den ihm überlassenen Lizenzschlüssel freizuschalten. Die freigeschalteten Installationen müssen dabei ihren Aufenhaltsschwerpunkt im Haushalt des Privatanwenders haben. Verändert sich der Aufenhaltsschwerpunkt einer Installation aus dem Haushalt des Lizenznehmers heraus, so ist für diese Installation der Lizenzschlüssel durch einen anderen gültigen Lizenzschlüssel zu ersetzen oder die Software zu entfernen.

Der Lizenzgeber gewährt Geschäftsanwendern das Recht, mit einem Lizenzschlüssel genau eine Installation der Software auf einem Rechner freizuschalten. Für weitere Rechner ist jeweils ein zusätzlicher Lizenzschlüssel zu erwerben. Von dieser Regelung ausgenommen sind speziell gekennzeichnete Platzlizenzen, mit denen Geschäftsanwender beliebig viele Installation jeweils einer Geschäftsniederlassung freischalten dürfen.

Vervielfältigung

Die Software bleibt das alleinige Eigentum des Lizenzgebers und ist durch Urheberrecht, internationale Verträge und andere Rechtsvorschriften geschützt. Die in der Software vorhanden Copyright-Vermerke, Warenzeichen-Vermerke und Lizenznummern dürfen weder entfernt noch verändert werden.

Der Anwender darf die Software beliebig oft kopieren und diese Kopien auch an andere Personen weitergeben. Jede Kopie muss den durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Installationsarchiven entsprechen. Eine Veränderung auch einzelner Dateien ist nicht gestattet. Auch alle Kopien der Software bleiben Eigentum des Lizenzgebers. Bei der Weitergabe muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Shareware-Version handelt. Der Lizenzschlüssel ist von der Weitergabe ausgeschlossen.

Modifikation und Dekompilierung

Ein Abändern, Zurückentwickeln (Reverse Engineering), Dekompilieren oder Disassemblieren der Software ist nur ihm Rahmen von §69e UrhG gestattet. Dem Lizenznehmer wird auferlegt, den Lizenzgeber über nicht kompatible Computerprogramme oder -hardware zu informieren.

Haftungsausschluss

Soweit gesetzlich zulässig, haften der Lizenzgeber, seine Besitzer, Tochtergesellschaften oder Erfüllungsgehilfen auf keinen Fall für irgendwelche Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, für Schäden an Hardware oder anderer Schäden gleich welcher Art, die aus der Benutzung der Software oder aus der Tatsache, dass sie nicht benutzt werden kann, resultieren, selbst wenn der Lizenzgeber oder Händler über solche Schäden unterrichtet worden ist. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Lizenzgebers verursacht worden sind. Gegenüber Kaufleuten wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung wegen vom Lizenzgeber zugesicherter Eigenschaften bleibt ungerührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind, ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet unter keinen Umständen für durch nicht autorisierte Freischaltschlüssel oder Patches verursachte Schäden, gleich welcher Art.

In jedem Fall ist die gesamte Haftung seitens des Lizenzgebers oder Händlers auf die Summe begrenzt, die vom Lizenznehmer tatsächlich für die jeweilige Lizenz bezahlt worden ist.

Dem Anwender wird auferlegt, in regelmäßigen Abständen Sicherungen der durch die Software verwalteten Dateien anzufertigen. Des weiteren hat der Anwender die Software durch die Installation von Patches und Updates auf einem aktuellen Stand zu halten.

Gewährleistung

Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software, sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse, trägt der Lizenznehmer. Er ist verpflichtet, die Software in der Shareware-Version vor dem Erwerb einer Lizenz ausreichend auf Erfüllung seiner Anforderungen und etwaige Fehler zu testen.

Gesetzesanwendung

Dieser Lizenzvertrag unterliegt der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union und ist in jedem Fall so anzuwenden, als ob die betreffenden Rechtsgeschäfte in der Bundesrepublik Deutschland stattfänden.

Nebenabreden

Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien oder sonstige Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch den Lizenzgeber verbindlich.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungesetzlich, unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss ungesetzlich, unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der ungesetzlich, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der ungesetzlich, unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.